Das eigenhändige Testament
Beim eigenhändigen Testament muss der gesamte Text von der verfügenden Person selbst mit der Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Ein am Computer geschriebener Text mit bloßer Unterschrift erfüllt diese Form nicht.
Das fremdhändige Testament
Wird das Testament nicht selbst handschriftlich verfasst – etwa am Computer oder von einer anderen Person –, sind strenge Formvorschriften einzuhalten: Die verfügende Person muss das Testament eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Zusatz anbringen, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält. Zudem müssen drei gleichzeitig anwesende Zeugen unterschreiben, jeweils mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist.
Gerade beim fremdhändigen Testament führen Formfehler immer wieder zur Ungültigkeit. Eine Errichtung unter anwaltlicher Begleitung schafft hier Sicherheit.
Pflichtteil und Registrierung
Auch mit einem Testament kann nicht völlig frei über den Nachlass verfügt werden: Nachkommen sowie Ehegatten beziehungsweise eingetragene Partner haben Anspruch auf den Pflichtteil, der grundsätzlich der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.
Damit ein Testament im Verlassenschaftsverfahren auch gefunden wird, empfiehlt sich die Registrierung in einem Testamentsregister und eine sichere Verwahrung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nehmen Sie gerne Kontakt auf.


